Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

MF Gabelstapler Service GmbH & MF Vermietungs und Leasing GmbH & Co. KG

zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr

gegenüber Unternehmern, allen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

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Abschnitt A)

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Abschnitt B)

Allgemeine Instandhaltungsbedingungen

 

Abschnitt C)

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

 

Abschnitt A)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

A 1.      Angebot und Vertragsabschluss

A 1.1    Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch „Vertragsbedin­gungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Ver­tragsbedingungen.

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

A 1.2    Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maß­gebend.

A 1.3    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zu­gänglich ge­macht werden.

A 1.4    Der zugrunde liegende Kaufvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

A 2.      Umfang der Lieferungspflicht

A 2.1    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.

A 2.2    Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

A 3.      Preis und Zahlung

A 3.1    Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers. Die Mehrwertsteuer wird zusätz­lich berechnet.

A 3.2    Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

A 3.3    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftrag­nehmer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer be­rechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

A 3.4    Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- und/ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Ver­fahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.

A 3.5   Auf die Möglichkeit der Preisanpassung gemäß A 8. (b).1 wird verwiesen.

A 4.      Lieferzeit

A 4.1    Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Ver­sandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

A 4.2    Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außer­halb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemes­sen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Ver­zugs entstanden sind.

A 4.3    Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Ver­zögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Lie­fertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Ter­minüberschreitung 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % vom Nettovergütungs­betrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadensersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

A 4.4    Ausgenommen von der pauschalierten Schadensregelung in 4.3 besteht keine Schadensersatzpflicht für den Fall, dass der Auftragnehmer selbst nicht beliefert wird. In diesem Falle besteht lediglich die Verpflichtung, den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zu unterrichten.”

A 4.5    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu ver­treten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm aufgrund des Verzuges ent­standenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten, geltend zu machen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftragge­ber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.

A 4.6    Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftrag­gebers aus dem Kaufvertrag voraus.

A 5.      Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

A 5.1    Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Ab­holer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spä­te­stens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Hersteller­werkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden versichert.

A 5.2    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auf­traggeber über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer ver­pflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

A 5.3    Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.

A 5.4   Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

A 6.      Eigentumsvorbehalt

A 6.1    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftrag­geber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vor­behaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

A 6.2    Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Siche­rung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

A 6.3    Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungs­verzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.

A 6.4    Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftrag­gebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

A 7.      Haftung für Mängel der Lieferung

A 7.1    Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Für diesen Fall ist bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dieser nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder insgesamt eine Neulieferung vorzunehmen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Diese sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden.

A 7.2    Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.

A 7.3    Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

–    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

–    Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

–    Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,       insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen

–    Bei übermäßiger Beanspruchung

–    Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

A 7.4    Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig er­scheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Ver­ständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge­ben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin­genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragneh­mer sofort zu ver­ständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Er­satz seiner Kosten zu verlangen.

A 7.5    Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versan­des sowie die erforderlichen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

A 7.6    Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instand­setzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

A 7.7    Weitere Ansprüche des Auftraggebers gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.

A 7.8    Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaf­tung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertrags­bedingungen.

A 7.9    Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbrin­gen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu an­gemessenen und zumutbaren Bedin­gungen möglich ist, sind sowohl der Auf­traggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

A 7.10  Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen die­ser Ziffer 7. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn die­ser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemach­ten An­sprü­chen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverlet­zung nicht darauf be­ruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verän­dert oder in nicht vertrags­gemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auf­traggebers zurück­zuführen ist.

A 8.      Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

A 8.1 (a)    Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die ge­samte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung ei­nes Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes In­teresse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.

A 8.1 (b)   Rechte des Auftragnehmers auf Rücktritt bzw. Preisanpassung: Wenn der Hersteller bzw. Lieferant des Auftragnehmers zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und dem Lieferungstermin seinen Listenpreis um mehr als 3 % erhöht und  mehr als 3 Monate verstrichen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, innerhalb von 7 Werktagen nach Kenntnis der Erhöhung vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Einigung der Parteien über einen geänderten Preis nicht innerhalb der Frist zustande kommt.

A 8.2    Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4. dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine ange­messene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftrag­geber zum Rücktritt berechtigt.

A 8.3    Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

A 8.4    Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos ver­streichen lässt. Das Rück­trittsrecht des Auftraggebers be­steht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftrag­nehmer.

A 8.5    Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden ir­gendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur

–     bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

–     bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

–     bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die   Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des   vertragstypischen, voraussehbaren Schadens

–     in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten            Gegenständen ge­haftet wird

–     bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der       Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

A 9.      Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Ver­tragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Ne­benverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefer­gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus­schluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. dieser Vertragsbedingungen ent­spre­chend.

A 10.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kauf­mann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftrag­nehmers oder
– nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abge­schlossen hat.

Abschnitt B)

Allgemeine Instandhaltungsbedingungen

B 1.   Anwendungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

B 1.1 Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten (Inspek­tio­nen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten) – nachfolgend auch „Leistungen“ genannt – durch den Auftragnehmer sind ausschließlich nachstehende „Allgemeine Instandhaltungs­be­dingungen“ (nachfolgend auch „Vertragsbedin­gungen“ genannt) maßgebend. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftrag­ge­bers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, es liegt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vor­be­haltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Ver­trags­bedingungen.

B 1.2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von 30 Werktagen annehmen. Die erteilten Aufträge wer­den erst durch die schriftliche Bestätigung des Auf­tragnehmers verbindlich.

B 1.3. Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend, wobei die Textform ausreichend ist.

B 1.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftrag­nehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zu­gänglich ge­macht werden.

B 1.5. Der zugrunde liegende Instandhaltungsvertrag sowie diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

B 1.6. Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Er­laubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

B 2.   Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

B 2.1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtli­che Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen die Kosten um 20 % überschritten werden.

B 2.2. Stellt sich bei der Ausführung der Leistung heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist der Auftraggeber zu verständigen. Die Auftragserteilung für die Erweiterung dieser Leistungen gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.

B 3.   Preis und Zahlung

B 3.1. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

B 3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

B 3.3. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

B 3.4. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprü­che rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

B 4.   Mitwirkung des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort      

B 4.1. Bei der Durchführung der Leistungen hat der Auftraggeber dem Instandhaltungsper­sonal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

B 4.2. Der Schutz von Personen und Sachen am Instandhaltungsort obliegt dem Auftrag­geber.

B 4.3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingun­gen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen.

B 4.4. Der Instandhaltungsleiter des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber über die zu beachtenden Sicherheitsvor­schriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvor­schrif­ten durch das Instandhaltungspersonal des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber dem Auftrag­nehmer mit­zuteilen.

B 5.   Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers an seinem Instandhaltungsort

B 5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

B 5.2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Instandhaltung vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

B 5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Instandhaltung die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

B 5.4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewah­rung der Werkzeuge des Instandhaltungspersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stel­len.

B 5.5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Be­triebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzu­nehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegen­standes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

B 5.6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungspersonals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerun­gen, die vom Auftraggeber zu vertre­ten sind, gehen zu seinen Lasten.

B 5.7. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftrag­nehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

B 5.8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

B 6.   Frist für die Durchführung der Instandhaltung

B 6.1. Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

B 6.2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen.

B 6.3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

B 6.4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Ver­zug des Auftrag­nehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrläs­sigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle wei­teren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen, bei leichter Fahrlässigkeit aus­geschlossen.

B 6.5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftrag­nehmer eine an­gemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnah­mefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auf­traggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berech­tigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.

B 6.6. Unbeschadet Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziff. 6.4 dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

B 7.   Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Auftraggeber

B 7.1. Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat der Auftragnehmer dem Auf­traggeber mit­zuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Ab­nahme hat binnen 2 Wochen nach Be­kanntwerden der Mitteilung zu erfolgen.

B 7.2. Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.

B 7.3. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftrag­nehmer berech­tigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

B 8.   Gefahrentragung und Transport

B 8.1. Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grund­sätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Unter­gangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

B 8.2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer über­nommen, ge­schieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftragge­bers, auch wenn der Trans­port mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

B 8.3. Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsge­genstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragneh­mer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.

B 9.   Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

B 9.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

B 9.2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsge­genstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zu­sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver­bindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.

B 9.3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigen­tümer des Instandhaltungsgegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Ei­gentumsübertragung oder Rückübertra­gung nach vollständiger Tilgung bestehen­der Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

B 9.4. Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.

B 10. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine ange­messene Vereinba­rung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon aus­gegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen. Sofern die Genehmigung zur Entsorgung von Altteilen durch den Auftragnehmer erteilt wurde, hat der Auftraggeberdie Kosten hierfür zu tragen

B11. Mängelansprüche

B 11.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventu­elle Instandhaltungsmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nach­besserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende An­sprüche des Auftraggebers sind – unbescha­det Ziff. 11.3 und 12 dieser Vertragsbedingungen – ausgeschlossen.

B 11.2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststel­lung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unver­züglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilli­gung des Auftragnehmers In­standhaltungsar­beiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürfti­gen Tei­len unterbleibt.

B 11.3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnah­mefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minde­rungsrecht besteht auch in son­stigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfül­lung. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vor­schriften vom Vertrag zurücktre­ten.

B 12. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

B 12.1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegen­stand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlä­gen und Beratungen sowie anderen vertragli­chen Nebenpflichten –  insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsge­genstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un­ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Rege­lungen der Ziffern 11 und 12.2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

B 12.2. Für Schäden, die nicht am Instandhaltungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • bei Mängeln, deren Ab­wesenheit der Auftragnehmer garantiert hat,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

B 13. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 12.2 dieser Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer die Instandhaltungsarbeiten an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

B 14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

B 14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine ju­risti­sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö­gen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

B 14.2. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Abschnitt C)

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

C 1.     Allgemeines  Geltungsbereich

C 1.1.  Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

C 1.2.  Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.

C 1.3.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.

C 1.4.  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

C 1.5.  Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.

C 1.6.  Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

C 2.     Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

C 2.1.  Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

C 2.2.  Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

C 2.3.  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

C 3.     Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

C 3.1.  Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll-getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

C 3.2.  Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiter­hin in Verzug befindet.

C 3.3.  Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

C 4.     Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

C 4.1.  Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

C 4.2.  Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

C 4.3.  Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs­pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

C 4.4.  Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

C 5.     Haftungsbegrenzung des Vermieters

C 5.1.  Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

  • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
  • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül­lungsgehilfen des Vermieters beruhen;
  • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach­schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

C 5.2.  Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegen­den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver-
pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

C 6.     Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

C 6.1.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

C 6.2.  Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

C 6.3.  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

C 6.4.  Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

C 6.5.  Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

C 6.6.  Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.

C 6.7.  Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

C 6.8.  Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

C 7.     Stillliegeklausel

C 7.1.  Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Um­ständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

C 7.2.  Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

C 7.3.  Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent­sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz von 75 %. Darüber hinaus hat der Vermieter das Wahlrecht zur Abholung und Anlieferung des Mietgegenstandes nach Ende der Stillliegezeit. Diese Zeit ist mietfrei.”

C 7.4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf­nahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

C 8.     Unterhaltspflicht des Mieters

C 8.1. Der Mieter ist verpflichtet,

  1. a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  2. b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
  3. c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorg­falt beachtet haben.
  4. d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

C 8.2.  Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vor­heriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauf­tragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersu­chung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

C 9.     Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungs­gemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

C 10.   Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

C 10.1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

C 10.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe­triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühe­stens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

C 10.3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.

C 10.4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzei­tig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

C 11.   Verletzung der Unterhaltspflicht

C 11.1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendi­gung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

C 11.2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

C 11.3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter aner­kannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht innerhalb von 3 Werktagen und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Werktage nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

C 12.   Weitere Pflichten des Mieters

C 12.1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

C 12.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver­züg­lich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

C 12.3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

C 12.4. Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

C 12.5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1 bis 12.4, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

C 13.   Kündigung

C 13.1. a)      Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver­tragspart­ner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.

  1. b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit ei­ner Frist von einem Tag zu kündigen.
  2. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
  • einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
  • zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
  • eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

C 13.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

  1. a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
  2. b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  3. c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
  4. d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

C 13.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11
finden entsprechende Anwendung.

C 13.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündi­gen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

C 14.   Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen­standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

C 15.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

C 15.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

C 15.2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

C 15.3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

MF Gabelstapler Service GmbH, Stand 01. April 2022